Bitte Aktuelles beachten. Ku



Erstfassung vom 17.09.1992                                                             aktualisiert: 01.04.2016

Satzung des Bridge-Club Pinneberg e.V.

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)      Der Verein führt den Namen Bridge-Club Pinneberg e. V.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2)      Der Verein hat seinen Sitz in Pinneberg.

3)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck

1)      Der Bridge-Club Pinneberg e. V. – nachfolgend „Verein“ genannt – hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten,

2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)      Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4)      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3    Verbandsmitgliedschaft

1)      Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e. V. (DBV).

2)      Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in seiner jeweiligen Fassung an und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

3)      Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Bezirk/Landesverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.

4)      Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirksrecht/Landesverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.

$ 4    Mitgliedschaft

1)      Die Mitgliedschaft im Verein, dessen Aufnahme schriftlich zu beantragen ist, kann jede natürliche Person erwerben. über den Antrag entscheidet der Vorstand.

2)      Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§ 5     Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1)      durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.

2)      durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:

a)      eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes;

b)      einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes oder eines derer Organe.

c)      eines Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.

über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

3) durch Tod.

§ 6    Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

§ 7   Pflichten der Mitglieder

1)      Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Bezirks/Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

2)      Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

3)      Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.

§ 8    Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1)      die Mitgliederversammlung

2)      der Vorstand

§ 9    Mitgliederversammlung

1)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

2)      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

3)      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a)      die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

b)      die Wahl der Kassenprüfer,

c)      die Genehmigung des Jahresabschlusses,

d)     die Entlastung der Mitglieder des Vorstands,

e)      die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f)       die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,

g)      die änderung der Satzung,

h)      die Auflösung des Vereins.

4)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.

5)      Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens bis zum 15.01. des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

6)      Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Im übrigen bleibt für den Vorstand die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5) unberührt.

7)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

8)      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.

§ 10    außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Im übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

§ 11    Vorstand

1)      Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe,

a)      den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

b)      den Verein zu führen und zu verwalten,

c)      die Höhe und Fälligkeit der Beträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.

2)      Der Vorstand besteht aus:

a)      dem Vorsitzenden,

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)      dem 1. Sportwart,

d)     dem 2. Sportwart,

e)      dem Kassenwart.

Der stellvertretende Vorsitzende nimmt die Aufgabe des Schriftführers wahr. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.

3)      Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei der Wahl wir zunächst der Vorsitzende gewählt und sodann der Stellvertreter. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die anderen Mitglieder des Vorstands werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein  die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.

4)      Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

5)      Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 12    Kassenprüfer

Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,

1)      ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,

2)      ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.

Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.

Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

§ 13    Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 14    Kostenerstattung

Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

§ 15    Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 16    Steuerliche Vermögensbildung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

§ 17    Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Pinneberg am …… beschlossen worden.

Das Original dieser Satzung wurde handschriftlich unterschrieben von:

Ilse Kuhn, Irma Zwintzscher, Anneliese Wilkens, Elisabeth Willert, Monika Christiansen, Ingrid Gebhard, Gabriele Rocke-Lampe, Jutta Petry

Das Amtsgericht Pinneberg bescheinigt, dass der Vereine gemäß vorstehender Satzung am 25.01.1993 in das Vereinsregister eingetragen worden ist.

Anzahl der Besucher:    137205